(1)Absatz eins,Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a ausüben, können - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder dass sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 20 Z 8 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ausüben, können - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gilt oder dass sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Paragraph 20, Ziffer 8, Litera b, zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.